Immo Ferreira

IMMOBILIE BEI

ERBSCHAFT

Was passiert nach einem Todesfall mit der Immobilie des Verstorbenen?

Nach einem Todesfall liegen die Nerven verständlicherweise blank und dennoch müssen Hinterbliebene sich um allzu viele Dinge kümmern. Eine besonders wichtige Rolle nimmt an der Stelle die Immobilie des Verstorbenen ein. Eine Mietwohnung muss schnellstmöglich geräumt werden, um den Mietvertrag zu kündigen und weitere Mietzahlungen zu vermeiden. Eine Eigentumsimmobilie kommt in den Besitz der Erben, die entscheiden müssen, ob sie sie verkaufen oder behalten.

Immo Ferreira

Ob der oder die Verstorbene eine Mietwohnung oder eine Eigentumsimmobilie hinterlassen hat, spielt für den ersten Schritt keine Rolle. In der Regel ist eine Haushaltsauflösung notwendig. Das heißt, dass die Erben zunächst geliebte Erinnerungen aus dem Erbe auswählen, die sie gern behalten möchten und dann ein Unternehmen damit beauftragen, die nicht mehr bewohnte Immobilie zu räumen, restliches Hab und Gut zu verwerten sowie alles Weitere zu entsorgen. Anbieter hierfür gibt es viele und auch genauso viele Qualitätsunterschiede. Daher sollte man bei der Wahl des Dienstleisters hinter der Haushaltsauflösung vernünftig abwägen. Bestenfalls kann der Dienstleister sogar mehr als nur die Auflösung und Räumung der Immobilie anbieten. In dem Fall können die Erben aufatmen und den Aufwand einfach übertragen. Anstehende Renovierungsarbeiten und weitere Schritte, die für den Verkauf der Immobilie notwendig sind, werden geplant. Wichtig ist, alle Verträge, wie Strom, Gas, Wasser, Internet und Telefon, Daueraufträge der Bank und diverse Abonnements, die mit der Wohnung zusammenhängen, fristgerecht zu kündigen. Informieren Sie auch die Hausverwaltung und den Immobilienmakler Ihres Vertrauens, diese können Sie professionell unterstützen.

Ist die Haushaltsauflösung abgeschlossen, geht es explizit darum, ob die oder der Verstorbene eine Mietimmobilie oder eine Eigentumsimmobilie hinterlassen hat. Bei einer Mietimmobilie sollte man möglichst zeitnah den Vermieter einweihen, dass es einen Todesfall gegeben hat und dass die Wohnung nicht mehr weiter gemietet werden soll. Die meisten Vermieter zeigen Verständnis gegenüber den Hinterbliebenen und lösen den Mietvertrag ohne Frist auf. Bei Vermietern, die das nicht tun, bleibt nichts anderes übrig, als die ausstehenden Mietzahlungen zu leisten. Gegebenenfalls lassen sich diese mit der hinterlegten Kaution verrechnen, die in der Regel eine dreifache Monatsmiete beträgt.

Bei einer Eigentumsimmobilie ist zu klären, wer diese Immobilie erbt. Ist es eine Einzelperson oder mehrere Personen, die dann eine Erbengemeinschaft bilden? Eignet sich die Immobilie zum Vermieten oder Selbstbewohnen? Manchmal ist die beste Option ein Verkauf. In diesem Fall ist es sehr zu empfehlen, einen professionellen Immobilienmakler zu beauftragen, der nach einigen Aufwertungsmaßnahmen die Vermarktung und den Verkauf des Objekts übernimmt. Der Verkaufserlös geht an den Erben als rechtmäßig neuen Besitzer. Sollte es mehrere Erben geben, ist eine Gemeinschaftsentscheidung zu treffen und der Verkaufserlös untereinander aufzuteilen.

Grundsätzlich ist in beiden Fällen noch daran zu denken, die Immobilienverträge nach Verbindlichkeiten durchzusehen. Das ist vor allem bei noch nicht getilgten Immobilienkrediten wichtig, denn diese sollten möglichst schnell widerrufen werden. Außerdem sind sämtliche Versorgungstarife wie Strom und Gas zu kündigen.

Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde. Der Erbanteil am Nachlass ist nach Verwandtschaftsgrad geregelt. 
Verwandte des Erblassers ab dem zweiten Grad erben oft als Erbengemeinschaft. Diese benötigen die Einigkeit über die Immobilie, um weitere Entscheidungen treffen zu können. Soll die Immobilie renoviert und vermietet werden? Ist ein Verkauf der bessere Weg? Welche Entscheidung ist sinnvoll?

 

Welche Schritte sind für eine Grundbuchberichtigung zu unternehmen?
Die Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall kann jeder Erbe selbst beim Grundbuchamt beantragen. Das Grundbuchamt verlangt hierzu einen schriftlichen Antrag zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins oder mit einer beglaubigten Kopie des notariellen Testaments/Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls. Innerhalb der ersten zwei Jahren nach dem Erbfall ist diese Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt gerichtskostenfrei, danach richten sich die Gerichtskosten nach dem Wert der Immobilie.

Jetzt Ihre Immobilie kostenlos bewerten lassen!

Sicher und erfolgreich zum besten Preis verkaufen!